Satzung

Hier finden Sie die Vereinssatzung des Heimat- und Verschönerungsverein Morenhoven e.V. als pdf-Datei zum Download.

 
Heimat- und Verschönerungs-Verein Morenhoven e.V.
Satzung

Satzung vom 23. November 1978 in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 22. März 2019

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Heimat- und Verschönerungs-Verein Morenhoven“ (HVV Morenhoven). Er hat seinen Sitz in Swisttal-Morenhoven. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
(2) Die Tätigkeit erstreckt sich auf den Ortsteil Morenhoven und umfasst insbesondere die Gebiete:
– Erhaltung und Verschönerung des Ortsbildes und seiner näheren Umwelt,
– Schaffung und Erhaltung von Erholungsmöglichkeiten,
– Denkmal-, Natur und Landschafts-Schutz
– Heimatgeschichte, Musik und Laienspiel
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes, der innerhalb eines Monats herbeizuführen ist. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder durch Ausschluss.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden, insbesondere wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Zwecke des Vereins verstößt oder sein Ansehen verletzt oder wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit seinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 5 Mitgliedsbeitrag
(1) Der Mitgliedsbeitrag wird als Jahresbeitrag durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Der Mitgliedsbeitrag wird für jedes Vereinsmitglied erhoben. Hiervon unberührt bleiben Ehepaare, die bis zum 31.12.2018 eingetreten sind und sich für die Zahlung von nur einem Mitgliedsbeitrag entschieden haben, mit der Maßgabe, dass für beide nur ein Stimmrecht besteht.

§ 6 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Beschlussorgan.
(2) Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist darüber hinaus einzuberufen, wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe verlangen.
(3) Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und mindestens drei Beisitzern. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist nur der Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart; sie sind jeder alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist die Vertretungsmacht des Schriftführers auf den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden und die des Kassenwarts auf den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden und des Schriftführers beschränkt. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Er kann selbständig Einzelverbindlichkeiten begründen.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandmitglied aus, wird ein Nachfolger für die laufende Amtszeit gewählt.
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.
(4) Dier Vorstand führt über seine Beschlüsse und die der Mitgliederversammlung Protokoll. Die Protokolle sind vom Vorsitzenden und dem Schriftführer bzw. vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer gem. § 10 Absatz 1 zu unterschreiben.

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
(2) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens 8 Tage vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
(3) Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 10 Leitung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen, sofern der gewählte Schriftführer nicht bereits anwesend ist.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Auf Antrag ist die Abstimmung geheim durchzuführen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(4) Jedes Mitglied hat, soweit in der Satzung nicht anders bestimmt, eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Satzungsänderung
(1) Änderungen der Satzung, der Beitragspflicht oder die Auflösung des Vereins können nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung dies ausdrücklich unter Mitteilung der beantragten Änderung als Gegenstand der Tagesordnung bezeichnet ist.
(2) Die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Ansatz.

§ 12 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für zwei Jahre zwei Kassenprüfer. Diese prüfen mindestens einmal im Jahr die Kassenführung des Vereins und berichten der Mitgliederversammlung hierüber. Scheidet ein Kassenprüfer aus, ist ein Nachfolger für die laufende Amtszeit zu wählen.

§ 13 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder beim Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Swisttal, die es unmittelbar und ausschließlich zum Wohl des Ortsteils Morenhoven auf den in § 2 (2) genannten Gebieten zu verwenden hat.

§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung vom 23. November 1978 in Kraft.